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FAQ

Allgemein

F:

Was kostet mich die anwaltliche Beratung und Tätigkeit?

A:

Wir berechnen unsere Gebühren im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Die Gebühren richten sich in Zivilsachen nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit sowie dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. In Bußgeld- und Strafsachen bestimmen die Verfahrensabschnitte die Gebührenhöhe.

 

Bei einer Erstberatung sind die Gebühren unabhängig vom Umfang der Beratung auf 190,00 € zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer beschränkt.

 

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, können Sie bereits vor dem ersten Gespräch mit dieser klären, ob und in welchem Umfang die Kosten von der Versicherung übernommen werden und ob Sie ggf. eine Selbstbeteiligung zu tragen haben.

 

Sollte Ihnen für eine Angelegenheit im Vorfeld bereits Beratungshilfe durch das für Sie zuständige Amtsgericht bewilligt worden sein, tragen Sie für die außergerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit lediglich noch die Selbstbeteiligung von 15,00 €.

 

F:

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich Post vom Gericht mittels Postzustellungsurkunde (Gelber Umschlag) erhalte?

A:

Wenn Sie Unterlagen vom Gericht oder einer sonstigen Stelle in einem gelben Umschlag erhalten, auf dem handschriftlich auch noch der Zeitpunkt der Zustellung notiert ist, sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen. Bitte werfen Sie den gelben Umschlag nicht weg, sondern bewahren ihn sorgsam auf. Derartige Postsendungen erhalten Sie nur, wenn mit der Zustellung bestimmte Fristen in Gang gesetzt werden. Verstreichen solche diese Fristen, drohen in der Regel zum Teil nicht mehr verhindernde Rechtsnachteile. Was genau im Einzelfall zu tun ist, können wir dann gemeinsam besprechen.

Familienrecht

F:

Können sich beide Ehepartner bei einer einvernehmlichen Scheidung von nur einer Rechtsanwältin vertreten lassen?

A:

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung darf die Rechtsanwältin nur einen Ehepartner vertreten. Sie wird daher immer Interessenvertreterin des Ehepartners sein, der sie beauftragt. Für diesen wird sie auch den Scheidungsantrag stellen. Der andere Ehepartner muss im Ehescheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten sein, sofern er nicht selbst in dem gerichtlichen Verfahren Anträge stellen will. Daher reicht es aus, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, sofern der andere Ehepartner mit der Vorgehensweise auch einverstanden ist. Wie letztlich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zwischen beiden Ehepartnern in einem solchen Fall verteilt werden sollen, wäre zwischen den Ehepartnern zu klären.

F:

Welche Unterlagen werden für das erste Beratungsgespräch in einer Unterhaltsangelegenheit benötigt?

A:

Um Unterhaltsansprüche im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs zunächst überschlägig beurteilen zu können, benötigen wir von Ihnen – und falls möglich auch von dem anderen Ehepartner bzw. Elternteil – einen möglichst aktuellen Lohn- bzw. Gehaltsnachweis.

Arbeitsrecht

F:

Welche Unterlagen werden für ein erstes Mandatsgespräch in einer arbeitsrechtlichen (Kündigungs-) Angelegenheit benötigt?

A:

Für ein solches Gespräch benötigen wir neben der Kündigung (bzw. Abmahnung etc). auch den Arbeitsvertrag sowie eine aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

F:

Ich habe eine unberechtigte Kündigung erhalten. Wie schnell muss ich reagieren?

A:

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren müssen, sollten Sie zügig handeln. Eine Klage gegen den Arbeitgeber muss in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

F:

Mit welchen Kosten muss ich beim Arbeitsgericht rechnen?

A:

In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite Ihre Kosten selbst, und zwar unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens.

 

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert und dieser hängt maßgeblich von Ihrem Einkommen ab. Bei einem geringeren Einkommen kann auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe und damit die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse in Betracht kommen.

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